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§ 107 BbgKJG (Brandenburg) — Rechtsaufsicht

Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Rechtsaufsicht über die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe obliegt der obersten Landesjugendbehörde.

(2) Stellt die oberste Landesjugendbehörde Rechtsverstöße des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe fest, wird sie diesen darauf hinweisen. Kommt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe entsprechenden Hinweisen der obersten Landesjugendbehörde als Rechtsaufsichtsbehörde nicht nach, so kann diese zur Anwendung aufsichtsrechtlicher Maßnahmen der §§ 113 bis 117 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg die Kommunalaufsicht zur Unterstützung einschalten.

Abschnitt 2

Landes- Kinder- und Jugendausschuss