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# § 104 BbgKJG (Brandenburg) — Sachliche Zuständigkeit der obersten Landesjugendbehörde und des überörtlichen Trägers der Jugendhilfe

Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die sachliche Zuständigkeit der obersten Landesjugendbehörde und des überörtlichen Trägers der Jugendhilfe ergibt sich aus § 85 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, soweit die Bekanntmachung der Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden keine abweichenden Zuständigkeiten bestimmt.

(2) Ergibt sich aus Gesetzen, Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften, dass für eine Aufgabe, die nicht im Achten Buch Sozialgesetzbuch geregelt ist, ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig ist, gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Aufgaben, für die nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch der überörtliche Träger der Jugendhilfe sachlich zuständig ist, sind funktional als solche nach außen zu kennzeichnen. Eine organisatorische Trennung ist nicht erforderlich.

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Zitiervorschlag: § 104 BbgKJG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/104?asof=2026-07-30

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