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§ 100 BbgKJG (Brandenburg) — Unterstützung

Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Unterstützung soll darauf ausgerichtet sein, die jungen Menschen und ihre Familien in die Lage zu versetzen, künftig ohne die Unterstützung auszukommen. Eine Unterstützung soll nicht in Geld bestehen.