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# § 5 BbgKJG-MBAV (Brandenburg) — Beteiligte

Brandenburgische Kinder- und Jugendgesetz-Mehrbelastungsausgleichsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Empfänger des Mehrbelastungsausgleichs sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Dies gilt sowohl für die freiwillige als auch die vorgegebene Übernahme der Zuständigkeit durch einen anderen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

(2) Es ist derjenige Träger für die Beantragung des Mehrbelastungsausgleichs zuständig, der die Aufgabe wahrnimmt.

(3) Kostenträger ist das Land Brandenburg, vertreten durch das nach § 103 Absatz 2 Satz 2 des Brandenburgischen Kinder- und Jugendgesetzes zuständige Ministerium. Von der Zuständigkeit nach Satz 1 kann in Ausnahmefällen durch Verwaltungsabsprachen zwischen der obersten Landesjugendbehörde und den betroffenen weiteren obersten Landesbehörden und dem für Finanzen zuständigen Ministerium abgewichen werden. Das Ergebnis der Verwaltungsabsprache ist den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bis spätestens zum 30. September für das Folgejahr mitzuteilen.

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Zitiervorschlag: § 5 BbgKJG-MBAV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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