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# § 28 BbgKHEG (Brandenburg) — Verarbeitung von Patientendaten mit Ausnahme der Offenlegung

Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Patientendaten dürfen mit Ausnahme der Offenlegung verarbeitet werden, soweit dies

zur Behandlung der Patientin oder des Patienten einschließlich der notwendigen Dokumentation,

zur verwaltungsmäßigen Abwicklung des Behandlungsverhält nisses, insbesondere zur Abrechnung der erbrachten Leis tungen, einschließlich belegärztlicher und wahlärztlicher Leistungen oder

für Zwecke der Betreuung durch den Sozialen oder Psychologischen Dienst des Krankenhauses, die in einem notwendigen Zusammenhang mit der Behandlung der Patientin oder des Patienten stehen,

erforderlich ist.

(2) Patientendaten dürfen auch mit Ausnahme der Offenlegung verarbeitet werden

zur Qualitätssicherung der Behandlung durch das Krankenhaus,

zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Infektionen im Krankenhaus,

zur Ausbildung, Fortbildung und Weiterbildung von Ärztinnen und Ärzten und von Angehörigen anderer Berufe des Gesundheitswesens im Krankenhaus oder in einer vom Krankenhaus genutzten Ausbildungsstätte oder

zur Verteidigung von Beschäftigten im Falle von Strafverfolgungsmaßnahmen oder der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,

soweit diese Zwecke nicht mit anonymisierten Daten erreicht werden können und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen entgegenstehen. § 24 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes gilt entsprechend, soweit nicht besondere Rechtsvorschriften vorgehen.

(3) Für Zwecke der Krankenhausseelsorge darf die Religionszugehörigkeit mit Einwilligung der Patientinnen und Patienten erhoben und gespeichert werden. Vor der Einwilligung sind die Patientinnen und Patienten deutlich darauf hinzuweisen, dass die Angaben freiwillig erfolgen und ausschließlich den Zwecken der Krankenhausseelsorge dienen. Soweit die Patientinnen und Patienten eingewilligt haben, dürfen den Krankenhausseelsorgern neben der Religionszugehörigkeit auch die Patientendaten mitgeteilt werden, die erforderlich sind, um die Krankenhausseelsorge aufzunehmen und durchzuführen.

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Zitiervorschlag: § 28 BbgKHEG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKHEG/28

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