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# § 22 BbgKHEG (Brandenburg) — Überwachung der Verwendung pauschaler Fördermittel

Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zweckentsprechende, sparsame und wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel wird von der Bewilligungsbehörde überwacht. Für den Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung der Fördermittel nach § 16 ist die Vorlage eines durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstellten Jahresabschlussberichtes (Abschlussprüfung) erforderlich, in dem die zweckentsprechende Fördermittelverwendung bestätigt wird. Weitere Auskünfte sind zu erteilen, soweit die Bewilligungsbehörde die Vorlage eines besonderen Verwendungsnachweises verlangt.

(2) Der Landesrechnungshof ist berechtigt, die zu erbringenden Nachweise sowie die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel an Ort und Stelle zu prüfen, Unterlagen einzusehen und Auskünfte einzuholen.

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Zitiervorschlag: § 22 BbgKHEG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKHEG/22

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