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# § 20 BbgKHEG (Brandenburg) — Rückforderung von Fördermitteln

Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Fördermittel sind zu erstatten, wenn das Krankenhaus aus dem Krankenhausplan ausscheidet. Soweit aus den Fördermitteln Anlagegüter beschafft worden sind, beschränkt sich die Erstattungspflicht wertmäßig auf den verbleibenden Teil der regelmäßigen Nutzungsdauer je Anlagegut. Von einer Rückforderung soll abgesehen werden, wenn das Krankenhaus im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium ganz oder zum Teil aus dem Krankenhausplan ausscheidet.

(2) Die Fördermittel sind zu erstatten, wenn das Krankenhaus ohne Zustimmung des zuständigen Ministeriums vom Feststellungsbescheid abweicht.

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Zitiervorschlag: § 20 BbgKHEG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKHEG/20

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