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# § 13a BbgKHEG (Brandenburg) — Aufnahme von Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu planungsrelevanten Qualitätsindikatoren

Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Aufnahme von Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren gemäß § 136c Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in den Krankenhausplan nach § 12 Absatz 2 Satz 4 stellt eine Planfortschreibung dar. An dieser Planfortschreibung wirkt die Landeskonferenz für Krankenhausplanung mit. Der für Gesundheit zuständige Ausschuss und mit Blick auf die Notfallversorgung auch der für das Rettungswesen zuständige Ausschuss des Landtages sind vorab zu hören, die Aufnahme oder Ablehnung von planungsrelevanten Qualitätsindikatoren sind gegenüber den vorgenannten Ausschüssen fachlich zu begründen. Die Planfortschreibung wird im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht.

(2) Für die Krankenhäuser maßgebliche Wirkung im Sinne von § 8 Absatz 1a und 1b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes entfalten die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu planungsrelevanten Qualitätsindikatoren ab dem Beginn des Quartals, das auf die Umsetzung der Planfortschreibung nach Absatz 1 durch Verwaltungsakt an die Träger der in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser folgt. Datenauswertungen zu planungsrelevanten Qualitätsindikatoren, die sich auf einen vor diesem Zeitpunkt liegenden Erhebungszeitraum beziehen, dürfen in die Bewertung nach § 8 Absatz 1a und 1b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht einbezogen werden.

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Zitiervorschlag: § 13a BbgKHEG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKHEG/13a

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