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# § 11 BbgKHEG (Brandenburg) — Rechtsaufsicht über Krankenhäuser

Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Krankenhäuser unterliegen der Rechtsaufsicht des Landes. Die Vorschriften über die Aufsicht über die Landkreise und kreisfreien Städte bleiben unberührt.

(2) Die Rechtsaufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der krankenhausrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Krankenhäuser sind verpflichtet, der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde die für die Durchführung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und deren Beauftragten Zutritt zu gewähren. Bei Gefahr im Verzug ist der Zutritt jederzeit zu gestatten.

(4) Rechtsaufsichtsbehörde ist das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Landesregierung. Kommunalaufsichtsrechtliche Maßnahmen erlässt, soweit kommunale Krankenhausträger betroffen sind, das für Inneres zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium.

Abschnitt 2

Planung

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Zitiervorschlag: § 11 BbgKHEG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKHEG/11?asof=2026-07-30

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