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# § 3 BbgKAbwV (Brandenburg) — Begriffsbestimmungen

Brandenburgische Kommunalabwasserverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Sinne dieser Verordnung ist

Kommunales Abwasser: häusliches Abwasser oder Gemisch aus häuslichem und industriellem Abwasser und/oder Niederschlagswasser;

Häusliches Abwasser ist Abwasser aus Wohngebieten und den dazugehörigen Einrichtungen, vorwiegend menschlichen Ursprungs und der Tätigkeiten in Haushaltungen;

Industrielles Abwasser: Abwasser aus Anlagen für gewerbliche oder industrielle Zwecke, soweit es sich nicht um häusliches Abwasser und Niederschlagswasser handelt;

Gemeindliches Gebiet: Gebiet, in welchem die Besiedlung und/oder wirtschaftliche Aktivitäten für die Sammlung von kommunalem Abwasser und eine Weiterleitung zu einer Abwasserbehandlungsanlage oder einer Einleitungsstelle ausreichend konzentriert sind;

1 Einwohnerwert (EW): organisch-biologisch abbaubare Belastung, die einem biochemischen Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) von 60 Gramm Sauerstoff pro Tag entspricht;

Kanalisation: Leitungssystem, in dem kommunales Abwasser gesammelt und transportiert wird;

Klärschlamm: behandelter oder unbehandelter Schlamm aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen.

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Zitiervorschlag: § 3 BbgKAbwV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKAbwV/3

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