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§ 2 BbgKAbwV (Brandenburg) — Anwendungsbereich und Ausweisung empfindlicher Gebiete

Brandenburgische Kommunalabwasserverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung betrifft das Sammeln, Behandeln und Einleiten von kommunalem Abwasser und das Behandeln und Einleiten von Abwasser bestimmter Industriebranchen.

(2) Das Land Brandenburg ist empfindliches Gebiet im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 der genannten Richtlinie.