# § 57 BbgJagdG (Brandenburg) — Landesvereinigungen der Jäger

Jagdgesetz für das Land Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Weist eine Vereinigung von Jägern nach, dass ihr mehr als ein Fünftel der Jagdscheininhaber im Land Brandenburg angehört, so ist sie von der obersten Jagdbehörde als Landesvereinigung der Jäger anzuerkennen.

(2) Die zuständige Behörde hat den Landesvereinigungen der Jäger, wenn ein Jagdschein im Verfahren nach § 17 Abs. 2 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes versagt werden soll oder nach § 18 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes zu entziehen ist, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Landesvereinigungen der Jäger können bei der zuständigen Behörde beantragen, dass ein Jagdschein wegen schweren oder wiederholten Verstoßes gegen die Grundsätze der Weidgerechtigkeit nicht erteilt oder eingezogen werden soll.

---

Zitiervorschlag: § 57 BbgJagdG (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJagdG/57
