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# § 51 BbgJagdG (Brandenburg) — Schadensfeststellung und Vorbescheid

Jagdgesetz für das Land Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, so stellt der Wildschadensschätzer den entstandenen Schaden fest. Ist der Schätzer im Termin am Schadensort nicht anwesend, so ist ein neuer Termin anzuberaumen, zu dem auch der Schätzer zu laden ist. Die Schätzung ist in die Niederschrift aufzunehmen, wobei

die Bezeichnung und Kulturart des beschädigten Grundstückes,

die Schadensursache (Wildart), der Umfang des Schadens nach Flächengröße und Anteil der beschädigten Fläche,

der Schadensbetrag und die Berechnungsart angegeben sein müssen.

(2) Aufgrund der Schätzung und unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Verhandlung versucht die Feststellungsbehörde erneut eine gütliche Einigung der Beteiligten.

(3) Kommt eine gütliche Einigung zustande, so gilt § 50; anderenfalls ist den Beteiligten die Niederschrift, die das Scheitern des Vorverfahrens feststellt, mit einer Kostenentscheidung und einer Belehrung über die Frist für die Klageerhebung zuzustellen (Vorbescheid).

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Zitiervorschlag: § 51 BbgJagdG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJagdG/51

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