§ 45 BbgJagdG (Brandenburg) — Wildschäden in Forstkulturen, Flurholzpflanzungen und Obstplantagen

Jagdgesetz für das Land Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Forstkulturen mit den im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten einschließlich der Naturverjüngung gelten als nicht erhöht gefährdet.

(2) Das für das Jagdwesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtages zu bestimmen, wann Schutzvorrichtungen für Forstkulturen, Flurholzpflanzungen und Obstplantagen erforderlich und welche als üblich anzusehen sind.