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# § 33 BbgJagdG (Brandenburg) — Jagdeinrichtungen

Jagdgesetz für das Land Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Jagdausübungsberechtigte darf auf land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken besondere, das Eigentum wesentlich beeinträchtigende jagdliche Anlagen (ortsunveränderliche Hochsitze, Fütterungen, Fanganlagen) nur mit Einwilligung des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten errichten. Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte des Grundstückes sind zur Einwilligung verpflichtet, wenn ihnen die Duldung der Anlage unter Berücksichtigung der jagdlichen Erfordernisse zugemutet werden kann. Der Eigentümer des Grundstückes kann eine angemessene Entschädigung verlangen.

(2) Jagdliche Einrichtungen dürfen das Landschaftsbild nicht erheblich oder nachhaltig beeinflussen.

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Zitiervorschlag: § 33 BbgJagdG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJagdG/33

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