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# § 18 BbgJagdG (Brandenburg) — Tod des Jagdpächters

Jagdgesetz für das Land Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Mit dem Tod des Jagdpächters erlischt der Jagdpachtvertrag. Im Jagdpachtvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden.

(2) Sind mehrere Pächter an dem Jagdpachtvertrag beteiligt, kann der Vertrag nur mit ihnen fortgesetzt werden, soweit die Bestimmung nach § 14 eingehalten wird. Mit Zustimmung der Jagdgenossenschaft oder dem Inhaber eines Eigenjagdbezirkes kann auch ein neuer Mitpächter aufgenommen werden. Dies gilt als Änderung des Jagdpachtvertrages und ist der unteren Jagdbehörde unverzüglich anzuzeigen.

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Zitiervorschlag: § 18 BbgJagdG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJagdG/18

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