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§ 2 BbgJVollzSVVergO (Brandenburg) — Zulagen

Brandenburgische Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsvollzugsvergütungsordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zum Grundlohn können Zulagen gewährt werden

für Arbeiten unter arbeitserschwerenden Umgebungseinflüssen, die das übliche Maß erheblich übersteigen, bis zu 5 Prozent des Grundlohnes,

für Arbeiten zu ungünstigen Zeiten bis zu 5 Prozent des Grundlohnes,

für Zeiten, die über die festgesetzte Arbeitszeit hinausgehen, bis zu 25 Prozent des Grundlohnes.