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# § 40 BbgJVollzG (Brandenburg) — Untersagung des Schriftwechsels

Brandenburgisches Justizvollzugsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann den Schriftwechsel mit bestimmten Personen untersagen, wenn

die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,

bei Personen, die nicht Angehörige der Strafgefangenen und jungen Gefangenen im Sinne von § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches sind, zu befürchten ist, dass der Schriftwechsel einen schädlichen Einfluss auf die Strafgefangenen oder jungen Gefangenen haben oder die Erreichung des Vollzugsziels behindern würde, oder

bei Personen, die Opfer der Straftat waren oder im Haftbefehl als Opfer benannt werden, zu befürchten ist, dass der Schriftwechsel mit den Gefangenen einen schädlichen Einfluss auf sie hätte,

die Personensorgeberechtigten nicht einverstanden sind.

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Zitiervorschlag: § 40 BbgJVollzG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/40

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