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# § 20 BbgJVollzG (Brandenburg) — Unterbringung in einer Wohneinheit

Brandenburgisches Justizvollzugsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Zur Erhaltung ihrer Selbstständigkeit können Gefangene, die zu korrekter Führung unter geringerer Aufsicht fähig sind und die Bereitschaft zur Einordnung in die Gemeinschaft sowie zur Mitarbeit am Vollzugsziel mitbringen, mit ihrer Zustimmung in einer Wohneinheit untergebracht werden.

(2) Eine Wohneinheit wird in einem baulich abgegrenzten Bereich eingerichtet, zu dem neben den Hafträumen weitere Räume und Einrichtungen zur gemeinsamen Nutzung gehören. Diese Form der Unterbringung ermöglicht es den dort Untergebrachten, ihren Vollzugsalltag selbstständig zu regeln.

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Zitiervorschlag: § 20 BbgJVollzG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/20?asof=2026-07-30

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nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
