nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 2 BbgJVollzG (Brandenburg) — Ziel und Aufgabe des Vollzugs der Freiheits- und Jugendstrafe

Brandenburgisches Justizvollzugsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Jugendstrafe dient dem Ziel, die Straf- und Jugendstrafgefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Er hat die Aufgabe, die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen.