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# § 18 BbgJVollzG (Brandenburg) — Unterbringung während der Einschlusszeiten

Brandenburgisches Justizvollzugsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Gefangenen werden in ihren Hafträumen einzeln untergebracht.

(2) Eine gemeinsame Unterbringung ist zulässig:

auf Antrag der Gefangenen, wenn schädliche Einflüsse nicht zu befürchten sind, oder

wenn Gefangene hilfsbedürftig sind oder eine Gefahr für Leben oder Gesundheit besteht.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 bedarf es der Zustimmung der nicht gefährdeten oder hilfsbedürftigen Gefangenen zur gemeinsamen Unterbringung.

(3) Darüber hinaus ist eine gemeinsame Unterbringung nur vorübergehend und zur Überwindung einer nicht vorhersehbaren Notlage zulässig.

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Zitiervorschlag: § 18 BbgJVollzG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/18?asof=2026-07-30

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