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# § 118 BbgJVollzG (Brandenburg) — Verbot und Störung des Mobilfunkverkehrs

Brandenburgisches Justizvollzugsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der Besitz und die Benutzung von Geräten zur funkbasierten Übertragung von Informationen sind auf dem Anstaltsgelände des geschlossenen Vollzugs verboten. Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann abweichende Regelungen treffen.

(2) Die Anstalt darf technische Geräte betreiben, die

das Auffinden von Geräten zur Funkübertragung ermöglichen,

Geräte zur Funkübertragung zum Zwecke des Auffindens aktivieren können oder

Frequenzen stören oder unterdrücken, die der Herstellung oder Aufrechterhaltung unerlaubter Funkverbindungen auf dem Anstaltsgelände dienen.

Sie hat die von der Bundesnetzagentur gemäß § 55 Absatz 1 Satz 5 des Telekommunikationsgesetzes festgelegten Rahmenbedingungen zu beachten. Frequenznutzungen außerhalb des Anstaltsgeländes dürfen nicht erheblich gestört werden.

Abschnitt 21

Vollzug des Strafarrests

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Zitiervorschlag: § 118 BbgJVollzG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/118?asof=2026-07-30

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