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§ 113 BbgJVollzG (Brandenburg) — Interessenvertretung der Gefangenen

Brandenburgisches Justizvollzugsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Den Gefangenen soll ermöglicht werden, Vertretungen zu bilden. Diese können in Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse, die sich ihrer Eigenart nach für eine Mitwirkung eignen, Vorschläge und Anregungen an die Anstalt herantragen. Diese sind mit der Vertretung zu erörtern.