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§ 9 BbgJAVollzG (Brandenburg) — Arrestkonzeption

Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Arrestleiterin oder der Arrestleiter (§ 41 Absatz 2) erstellt Konzeptionen

für die Durchführung der verschiedenen Arrestarten des Jugendgerichtsgesetzes

und gestaltet den Arrest entsprechend. Die Aufsichtsbehörde kann sich die

Genehmigung der Konzeptionen vorbehalten.