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§ 43 BbgJAVollzG (Brandenburg) — Hausordnung

Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Leiterin oder der Leiter der Anstalt erlässt auf Vorschlag der

Arrestleiterin oder des Arrestleiters zur Gestaltung und Organisation des

Arrestalltags auf der Grundlage dieses Gesetzes eine Hausordnung. Die

Aufsichtsbehörde kann sich die Genehmigung vorbehalten.