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§ 30 BbgJAVollzG (Brandenburg) — Androhung

Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Unmittelbarer Zwang ist vorher anzudrohen. Die Androhung darf nur dann

unterbleiben, wenn die Umstände sie nicht zulassen oder unmittelbarer Zwang

sofort angewendet werden muss, um eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand

eines Strafgesetzes erfüllt, zu verhindern oder eine gegenwärtige Gefahr

abzuwenden.