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# § 3 BbgJAVollzG (Brandenburg) — Stellung der Arrestierten, Mitwirkung

Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1)

Die Persönlichkeit der Arrestierten ist zu achten. Ihnen ist zugewandt,

verlässlich und konsequent zu begegnen. Maßnahmen sind ihnen regelmäßig zu

erläutern.

(2)

Die Arrestierten unterliegen den in diesem Gesetz vorgesehenen

Beschränkungen ihrer Freiheit. Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht

enthält, dürfen ihnen nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur

Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden

Störung der Ordnung der Anstalt unerlässlich sind. Sie müssen in einem

angemessenen Verhältnis zum Zweck der Anordnung stehen und dürfen die

Arrestierten nicht mehr und nicht länger als notwendig beeinträchtigen.

(3)

Die Arrestierten wirken an der Erreichung des Arrestziels mit. Ihre

Bereitschaft hierzu ist zu wecken und zu fördern.

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Zitiervorschlag: § 3 BbgJAVollzG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAVollzG/3

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