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§ 20 BbgJAVollzG (Brandenburg) — Gesundheitsschutz und Hygiene

Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1)

Die Anstalt unterstützt die Arrestierten bei der Erhaltung ihrer

körperlichen, geistigen und seelischen Gesundheit. Sie fördert das Bewusstsein

für gesunde Ernährung und Lebensführung. Die Arrestierten haben die notwendigen

Anordnungen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu befolgen.

(2)

Den Arrestierten wird ermöglicht, sich täglich mindestens eine Stunde im

Freien aufzuhalten.

(3)

Arrestierte, die nicht krankenversichert sind, haben einen Anspruch auf

notwendige, ausreichende und zweckmäßige medizinische Leistungen unter Beachtung

des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und unter Berücksichtigung des

allgemeinen Standards der gesetzlichen Krankenversicherung und der Dauer des

Arrestes.