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§ 2 BbgJAVollzG (Brandenburg) — Ziel des Arrestes

Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Arrest dient dem Ziel, den Arrestierten das von ihnen begangene Unrecht und

ihre Verantwortung hierfür bewusst zu machen und ihnen Hilfen für eine

Lebensführung ohne Straftaten aufzuzeigen und zu vermitteln.