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§ 18 BbgJAVollzG (Brandenburg) — Verpflegung und Einkauf

Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1)

Zusammensetzung und Nährwert der Verpflegung entsprechen den

Anforderungen an eine gesunde Ernährung junger Menschen und werden ärztlich

überwacht. Auf ärztliche Anordnung wird besondere Verpflegung gewährt. Den

Arrestierten ist zu ermöglichen, Speisevorschriften ihrer Religionsgemeinschaft

zu befolgen oder sich vegetarisch zu ernähren.

(2)

Die Arrestierten können aus einem von der Anstalt vermittelten Angebot,

das auf ihre Wünsche und Bedürfnisse Rücksicht nimmt, einkaufen.