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§ 16 BbgJAVollzG (Brandenburg) — Gewahrsam an Gegenständen

Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Arrestierten dürfen Gegenstände nur mit Zustimmung der Anstalt einbringen

oder in Gewahrsam haben. Die Anstalt kann die Zustimmung verweigern, wenn die

Gegenstände geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder die

Erreichung des Arrestziels zu gefährden.