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§ 35 BbgJAO (Brandenburg) — Örtliche Prüfungsleiter

Brandenburgische Juristenausbildungsordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zu örtlichen Prüfungsleitern können Richter, Staatsanwälte oder Beamte mit der Befähigung zum Richteramt bestellt werden. Sie unterstützen das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt bei der Durchführung der Prüfungen.