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§ 33 BbgJAO (Brandenburg) — Verlust des Prüfungsanspruchs

Brandenburgische Juristenausbildungsordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wer aus dem Vorbereitungsdienst ausscheidet, ohne den Vorbereitungsdienst oder den Ergänzungsvorbereitungsdienst beendet zu haben, hat keinen Prüfungsanspruch.