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# § 28 BbgJAO (Brandenburg) — Schriftliche Prüfung

Brandenburgische Juristenausbildungsordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die schriftliche Prüfung findet im 20. Monat und bei Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit im 23. Monat der Ausbildung statt. Die Termine werden in geeigneter Form veröffentlicht.

(2) Der Prüfling hat an sieben Arbeitstagen je eine schriftliche Arbeit mit einer Bearbeitungszeit von fünf Stunden unter Aufsicht anzufertigen. Jeweils zwei Aufgaben haben ihren Schwerpunkt in den Pflichtfächern Bürgerliches Recht, Strafrecht und Öffentliches Recht, einschließlich des jeweiligen Verfahrensrechts sowie der europarechtlichen Bezüge. Die weitere Aufgabe hat ihren Schwerpunkt nach Wahl des Prüflings in einem dieser Pflichtfächer. Der Prüfling hat seine Wahl dem Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt mitzuteilen. Anderenfalls entscheidet das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt. Bis zu vier Aufgaben stammen aus der anwaltlichen Berufspraxis. § 5 Abs. 1 und 4 bis 7, §§ 6 bis 8 und 15 bis 17 finden Anwendung.

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Zitiervorschlag: § 28 BbgJAO (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAO/28

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