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# § 24 BbgJAO (Brandenburg) — Anrechnung von Ausbildungszeiten

Brandenburgische Juristenausbildungsordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst kann auf Antrag bis zu einer Gesamtdauer von vier Monaten auf den der Ausbildung entsprechenden Teil des juristischen Vorbereitungsdienstes angerechnet werden. Der Antrag ist spätestens drei Monate vor Beginn der anzurechnenden Station zu stellen.

(2) Auf den Vorbereitungsdienst können vorangegangene, im Rahmen eines abgebrochenen Vorbereitungsdienstes abgeleistete Ausbildungszeiten angerechnet werden.

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Zitiervorschlag: § 24 BbgJAO (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAO/24

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