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§ 18 BbgJAO (Brandenburg) — Zeugnis über die erste juristische Prüfung

Brandenburgische Juristenausbildungsordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt errechnet die Gesamtpunktzahl, die sich aus der jeweiligen Endpunktzahl der staatlichen Pflichtfachprüfung und der universitären Schwerpunktbereichsprüfung zusammensetzt, und stellt über die sich daraus ergebende Gesamtnote der ersten juristischen Prüfung ein Zeugnis aus.