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# § 10 BbgJAO (Brandenburg) — Bewertung und Bekanntgabe

Brandenburgische Juristenausbildungsordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In der mündlichen Prüfung sind vier Einzelnoten zu erteilen, und zwar

eine für den Vortrag einschließlich des Vertiefungsgesprächs,

je eine für die drei Abschnitte des Prüfungsgesprächs.

(2) Im Anschluss an die mündliche Prüfung berät der Prüfungsausschuss über das Ergebnis der Prüfung und setzt die Endpunktzahl fest. Die Aufsichtsarbeiten sind mit einem Anteil von 63 vom Hundert, der Vortrag mit 13 vom Hundert und die drei Abschnitte des Prüfungsgesprächs mit je acht vom Hundert zu berücksichtigen. Eine dritte Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt.

(3) Im Anschluss an die Beratung des Prüfungsausschusses wird die Prüfungsentscheidung dem Prüfling unter Mitteilung der Einzelnoten bekannt gegeben und auf Wunsch des Prüflings durch den Vorsitzenden mündlich begründet.

(4) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die Endpunktzahl mit Notenbezeichnung und die Einzelnoten der schriftlichen und mündlichen Leistungen ersichtlich sind. Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

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Zitiervorschlag: § 10 BbgJAO (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAO/10

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