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§ 1 BbgJAO (Brandenburg) — Lehrveranstaltungen

Brandenburgische Juristenausbildungsordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Universitäten bieten neben Lehrveranstaltungen in den Pflichtfächern und in den Schwerpunktbereichen auch Veranstaltungen zur Vermittlung von Schlüsselqualifikationen (§ 5a Abs. 3 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes) und fremdsprachige rechtswissenschaftliche Veranstaltungen oder rechtswissenschaftlich ausgerichtete Sprachkurse (§ 5a Abs. 2 Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes) an.