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# § 5 BbgIngG (Brandenburg) — Versagung der Eintragung

Brandenburgisches Ingenieurgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Eintragung in die Ingenieurliste und die Verzeichnisse nach § 2 Absatz 3, § 7 Absatz 1 und § 8 Absatz 2 ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Bewerber oder die Bewerberin nicht die für den Beruf der Ingenieurin oder des Ingenieurs erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Das ist insbesondere der Fall, wenn

nach § 70 des Strafgesetzbuches oder nach § 132a der Strafprozessordnung die Ausübung des Berufes im Sinne von § 1 dieses Gesetzes untersagt wurde,

nach § 35 der Gewerbeordnung die Berufsausübung untersagt ist oder

im Ehrenverfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung in der Ingenieurliste erkannt worden ist.

(2) Die Eintragung der Antragstellerin oder des Antragstellers kann auch versagt werden, wenn

eine Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung erteilt wurde,

das Insolvenzverfahren über sein oder ihr Vermögen eröffnet wurde,

die Eröffnung mangels Masse abgewiesen worden ist,

sie oder er besonders schwerwiegend gegen Berufspflichten verstoßen hat oder

einer der Löschungsgründe gemäß § 6 Absatz 2 vorlag

und der jeweilige Versagungsgrund nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt.

(3) Die Eintragung ist auch für den vom Ehrenausschuss gemäß § 29 Absatz 1 Satz 2 festgesetzten Zeitraum zu versagen.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 5 BbgIngG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgIngG/5

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