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# § 36 BbgIngG (Brandenburg) — Übergangsvorschriften

Brandenburgisches Ingenieurgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die nach den bisher geltenden Regelungen gebildeten Organe der Ingenieurkammer bleiben bis zu einer Neuwahl oder Neubestellung entsprechend diesem Gesetz im Amt.

(2) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes laufende Verfahren vor dem Eintragungs- oder Ehrenausschuss sind nach den bisher gültigen Rechtsvorschriften abzuschließen.

(3) Personen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in die Ingenieurliste eingetragen sind, dürfen ihre bisherige Berufsbezeichnung weiterführen. Die Regelungen über die Löschung aus der Ingenieurliste bleiben unberührt.

(4) Das von der Ingenieurkammer geführte Verzeichnis der bauvorlageberechtigten Ingenieure wird zum 30. Juni 2016 geschlossen. Die in diesem Verzeichnis eingetragenen Personen werden zum 1. Juli 2016 auf Antrag als Kammermitglieder in die Ingenieurliste aufgenommen.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 36 BbgIngG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgIngG/36

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