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# § 19 BbgIngG (Brandenburg) — Hauptsatzung

Brandenburgisches Ingenieurgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Hauptsatzung muss Bestimmungen enthalten über

die Rechte der Kammermitglieder und Anwärter und die Pflichten, die sich aus der Zugehörigkeit zur Ingenieurkammer ergeben,

die Einberufung und die Geschäftsordnung der Vertreterversammlung der Ingenieurkammer,

die Zusammensetzung des Vorstandes der Ingenieurkammer sowie die Wahl und die Abwahl von dessen Mitgliedern,

die Geschäftsführung und die Verwaltungseinrichtungen der Ingenieurkammer,

die Zusammensetzung der Ausschüsse der Ingenieurkammer, falls solche gebildet werden, sowie die Wahl und die Abwahl von deren Mitgliedern,

die Bildung örtlicher und fachlicher Untergliederungen und

die Form und die Art der Bekanntmachungen.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 19 BbgIngG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgIngG/19

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