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# § 16 BbgIngG (Brandenburg) — Aufgaben der Vertreterversammlung

Brandenburgisches Ingenieurgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Vertreterversammlung beschließt insbesondere über

die Satzungen (§ 18),

die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes (§ 17),

das Ergebnis der Prüfung des Wirtschaftsplans und der Jahresrechnung, die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer,

den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Beteiligung an Unternehmen und die Mitgliedschaft in Vereinigungen und Verbänden,

die Wahl der Mitglieder des Eintragungsausschusses (§ 22),

die Wahl der Mitglieder des Ehrenausschusses (§ 27),

die Bildung weiterer Ausschüsse sowie die Wahl und Abwahl der Mitglieder dieser Ausschüsse,

die Höhe der Entschädigung für die Mitglieder der Organe (§ 14 Absatz 3), des Eintragungsausschusses (§ 22), des Ehrenausschusses (§ 27) und der weiteren Ausschüsse (Nummer 7) und

die Bildung eines Versorgungswerks (§ 13).

(2) Für Beschlüsse im Sinne des Absatzes 1 ist die Vertreterversammlung beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit der Versammlung zurückgestellt worden und tritt die Vertreterversammlung zur Verhandlung über denselben Gegenstand zum zweiten Male zusammen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Ladung zur zweiten Sitzung muss auf diese Vorschrift ausdrücklich hingewiesen werden.

(3) Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(4) Beschlüsse zur Änderung von Satzungen und zur vorzeitigen Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes bedürfen der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der Vertreterversammlung.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 16 BbgIngG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgIngG/16

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