Zuständige Landesbehörde nach § 4 Absatz 2 des IGV-Durchführungsgesetzes ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit.
Einzelnorm
Zuständige Landesbehörde nach § 4 Absatz 2 des IGV-Durchführungsgesetzes ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit.
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