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§ 33 BbgHintG (Brandenburg) — Auslagen

Brandenburgisches Hinterlegungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Neben den Auslagen nach dem Justizverwaltungskostengesetz werden als Auslagen erhoben:

die Beträge, die bei der Umwechslung von Zahlungsmitteln nach § 11 Absatz 2 Satz 2 oder bei der Vornahme von Geschäften nach § 13 an Banken oder an andere Stellen zu zahlen sind,

Dokumentenpauschalen für Abschriften, die anzufertigen sind, weil ein Antrag auf Annahme nicht in der erforderlichen Anzahl gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 vorgelegt worden ist,

sonstige Auslagen nach den Nummern 31001 bis 31006, 31008, 31009, 31013 und 31014 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz.