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§ 32 BbgHintG (Brandenburg) — Festsetzung der Gebührenhöhe

Brandenburgisches Hinterlegungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Höhe der Gebühr setzt bei den Gebühren nach Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses die Hinterlegungsstelle, bei den Gebühren nach den Nummern 3 und 4 des Gebührenverzeichnisses die Stelle, die über die Beschwerde zu entscheiden hat, fest.