§ 30 BbgHintG (Brandenburg) — Genehmigung der Aufsichtsbehörde einer Stiftung

Brandenburgisches Hinterlegungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In Fällen, in denen Gegenstände, die zu dem Vermögen einer Stiftung gehören, aufgrund stiftungsrechtlicher Vorschriften oder Anordnungen hinterlegt sind, ist zur Herausgabe die Genehmigung der Aufsichtsbehörde der Stiftung erforderlich; zur Herausgabe von Erträgen bedarf es dieser Genehmigung nicht. Die Aufsichtsbehörde der Stiftung kann etwas anderes bestimmen.