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§ 17 BbgHintG (Brandenburg) — Benachrichtigung des Betreuungs- und Familiengerichts

Brandenburgisches Hinterlegungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Erfolgt die Hinterlegung im Rahmen eines Betreuungsverfahrens oder für eine minderjährige Person, benachrichtigt die Hinterlegungsstelle das jeweils zuständige Gericht. Die Hinterlegungsstelle benachrichtigt das Betreuungs- oder Familiengericht von einer Hinterlegung für eine betreute oder minderjährige Person, wenn diese nicht im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit steht und nicht auf einer Anordnung des Betreuungs- oder Familiengerichts beruht.