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# § 14 BbgHintG (Brandenburg) — Gläubigerbenachrichtigung

Brandenburgisches Hinterlegungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ist zur Befreiung einer Schuldnerin oder eines Schuldners von einer Verbindlichkeit hinterlegt, soll die Hinterlegungsstelle die Schuldnerin oder den Schuldner unter Bezugnahme auf § 382 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu dem Nachweis auffordern, dass und wann die Gläubigerin oder der Gläubiger die in § 374 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches vorgeschriebene Anzeige von der Hinterlegung empfangen hat. Führt die Schuldnerin oder der Schuldner den Nachweis nicht innerhalb von drei Monaten nach der Aufforderung, ist die Hinterlegungsstelle ermächtigt, in ihrem oder seinem Namen und auf ihre oder seine Kosten der Gläubigerin oder dem Gläubiger die Anzeige zu machen; die Aufforderung muss einen Hinweis auf diese Rechtsfolge enthalten.

(2) Die Aufforderung an die Schuldnerin oder den Schuldner soll alsbald abgesandt werden. Die Anzeige an die Gläubigerin oder den Gläubiger kann die Hinterlegungsstelle bis zum Ablauf eines Jahres seit der Hinterlegung aussetzen.

(3) Die Aufforderung und die Anzeige sind nach den für die Zustellung von Amts wegen geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung bekannt zu machen. Erscheint die Schuldnerin oder der Schuldner zur Stellung des Hinterlegungsantrages persönlich, soll ihr oder ihm die Aufforderung sogleich nach § 173 der Zivilprozessordnung zugestellt werden.

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Zitiervorschlag: § 14 BbgHintG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgHintG/14

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