nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 11 BbgHintG (Brandenburg) — Zahlungsmittel

Brandenburgisches Hinterlegungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gesetzliche oder gesetzlich zugelassene Zahlungsmittel gehen in das Eigentum des Landes über.

(2) Andere Zahlungsmittel werden unverändert aufbewahrt. Sie können mit Zustimmung der Beteiligten in gesetzliche oder gesetzlich zugelassene Zahlungsmittel umgewechselt werden. Der Reinerlös geht in das Eigentum des Landes über.

(3) Geld, das nach Absatz 1 in das Eigentum des Landes übergegangen ist, sowie Beträge, die aus der Einlösung von Wertpapieren, Zins- und Gewinnanteilsscheinen oder in ähnlicher Weise anfallen, werden nicht verzinst.

---

Zitiervorschlag: § 11 BbgHintG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgHintG/11

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
