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§ 7 BbgHeizkZuschZV (Brandenburg) — Kostenausgleich

Brandenburgische Heizkostenzuschuss-Zuständigkeitsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Land erstattet den nach § 1 zuständigen Stellen und den nach den §§ 2 und 3 zuständigen kommunalen Stellen die aus der Zuweisung neuer Zuständigkeiten resultierenden notwendigen Mehrkosten einschließlich der Personal- und Sachkosten, soweit diese nicht durch zumutbare eigene Anstrengungen ausgeglichen werden können. Der Betrag des finanziellen Aufwands wird auf Antrag mit entsprechenden Nachweisen hinsichtlich der nach § 1 zuständigen Stellen von dem für Wohnen zuständigen Ministerium und hinsichtlich der nach den §§ 2 und 3 zuständigen Stellen von dem für Wissenschaft zuständigen Ministerium festgesetzt und an die jeweils zuständigen Stellen ausgezahlt.